1.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei
Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der
Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
1.2 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft,
unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er
dies und die ihm erkennbaren Folgen Medienwerft unverzüglich
mitzuteilen.
1.3 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren
Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die
sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.
1.4 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils
unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung
gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren
Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen
Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
1.5
Die Ansprechpartner verständigen sich in
regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der
Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des
Vertrages eingreifen zu können.
1.6 Über den Informationsaustausch der Ansprechpartner wird Medienwerft ein
Protokoll erstellen. Das Protokoll ist dem Kunden zu übermitteln. Bei
gegenteiligen Ansichten hat dieser das Recht, seine Ansicht in das
Protokoll aufnehmen zu lassen. Dieses Recht ist spätestens eine Woche
nach Empfang des Protokolls auszuüben.
2.1 Der Kunde unterstützt Medienwerft bei der Erfüllung ihrer vertraglich
geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige
Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard-
und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies
erfordern. Der Kunde wird Medienwerft hinsichtlich der von Medienwerft
zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
2.2 Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur
Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die
erforderliche Fachkunde verfügen.
2.3 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, Medienwerft im Rahmen der
Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu
beschaffen, hat der Kunde diese Medienwerft umgehend und in einem
gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur
Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden
überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt
der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass
Medienwerft die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte
erhält.
2.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
3.1 Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn
im Tätigkeitsbereich von Medienwerft tätig werden, hat der Kunde wie
für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Medienwerft hat es gegenüber dem
Kunden nicht zu vertreten, wenn Medienwerft aufgrund des Verhaltens
eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem
Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen
kann.
4.1 Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von Medienwerft nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden.
4.2 Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen.
Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät
(verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als
verbindlich zu bezeichnen.
4.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der
Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des
Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen,
Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat
Medienwerft nicht zu vertreten und berechtigen Medienwerft, das
Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl.
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Medienwerft wird dem
Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
5.1 Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von Medienwerft zu
erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch
schriftlich gegenüber Medienwerft äußern. Das weitere Verfahren richtet
sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die
rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden
umgesetzt werden können, kann Medienwerft von dem Verfahren nach Absatz
2 bis 5 absehen.
5.2 Medienwerft prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung
insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben
wird. Erkennt Medienwerft, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der
Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt
Medienwerft dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der
Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen
Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der
Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt Medienwerft
die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt,
seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete
Änderungsverfahren endet dann.
5.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird Medienwerft dem Kunden die
Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen
darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag
für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der
Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
5.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für
die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das
Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf
die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
5.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren
aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen
Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer
Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach
Absatz 2 nicht einverstanden ist.
5.6 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter
Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über
den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden
Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit
erforderlich verschoben. Medienwerft wird dem Kunden die neuen Termine
mitteilen.
5.7 Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu
tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches,
das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten.
Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien ein
Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen
nach der üblichen Vergütung von Medienwerft berechnet.
5.8 Medienwerft ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden
Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder
Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von Medienwerft für
den Kunden zumutbar ist.
6.1 Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und
Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung
anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Für die Abwicklung von
Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden
weiterberechnet wird, kann Medienwerft eine Handling Fee in Höhe von
10% erheben.
6.2 Die Vergütung von Medienwerft erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand,
der monatlich in Rechnung gestellt wird. Maßgeblich für die Vergütung
des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze von
Medienwerft , soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist.
Medienwerft ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrundeliegenden
Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu
ergänzen. Von Medienwerft erstellte Kostenvoranschläge oder
Budgetplanungen sind unverbindlich.
6.3 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung
von Medienwerft getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen
nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für
diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die
von Medienwerft für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als
üblich.
6.4 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.1 Mit Fertigstellung des Projekts und unter der Bedingung der
vollständigen Bezahlung der der Medienwerft zustehenden Vergütung
überträgt die Medienwerft dem Kunden alle übertragbaren,
urheberrechtlichen und sonstigen leistungsschutzrechtlichen
Nutzungsrechte zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung
der unter diesem Vertrag erbrachten Leistungen und Programmierungen in
dem Umfang, wie dies für die Nutzung des Projekts zu dem vertragsgemäß
bestimmten Zweck erforderlich ist. Die Übertragung ist zeitlich,
örtlich und inhaltlich uneingeschränkt.
7.2 Die Nutzungsrechtsübertragung erfolgt exklusiv jedoch nur hinsichtlich
derjenigen Teilfunktionalitäten innerhalb einer Programmierleistung,
die von der Medienwerft speziell für Kunden programmiert wurden und
nicht anderweitig genutzt werden können, allerdings unter der
Voraussetzung, dass die Medienwerft selbst berechtigt ist, hieran
Rechte einzuräumen. Die Medienwerft behält sich insbesondere vor,
selbst geschaffene Programmierleistungen, Softwareprogramme und
sonstige Leistungen, welche nicht speziell und ausschließlich für den
Kunden nutzbar sind, anderweitig zu nutzen und zu verwerten.
7.3 Der Kunde verpflichtet sich, von der Medienwerft selbst oder von durch
die Medienwerft beauftragte Dritte geschaffene oder erworbene
Softwareprogramme nicht ohne Zustimmung von der Medienwerft zu
kopieren, zu veröffentlichen und zu vertreiben, sofern dies nicht für
die unmittelbare Vertragserfüllung bzw. den Betrieb des Projektes
notwendig ist.
7.4 Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der
erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Medienwerft kann den
Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde
in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
8.1 Medienwerft stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen
Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige
Schutzrechte) frei. Der Kunde wird Medienwerft unverzüglich über die
geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde
die Agentur nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche,
erlischt der Freistellungsanspruch.
8.2 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf Medienwerft - unbeschadet
etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden - nach eigener Wahl und auf
eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger
Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der
Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung
nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen
Nutzungsrechte erwerben.
8.3 Der Kunde hat dafür Sorge zu leisten, dass alle Bildrechte im für den
Auftrag notwendigen Umfang, insbesondere im Hinblick auf Format,
Auflage und Erscheinungszeitraum beim Kunden liegen. Der Kunde
übernimmt für alle Materialien die alleinige und vollständige
presserechtliche Verantwortung und trägt dafür Sorge, dass die
Persönlichkeitsrechte Dritter nicht verletzt werden und dass alle
Inhalte nicht gegen Menschenrechte sowie den guten Anstand verstoßen.
8.4 Der Kunde hat die Medienwerft von allen Ansprüchen Dritter wegen einer
solchen Rechtsverletzung freizustellen. Der Auftragnehmerin ist es
freigestellt, einen Auftrag abzulehnen, der gegen einen der oben
genannten Punkte offensichtlich verstößt.
9.1 Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des
Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn Medienwerft
diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
10.1 Die Haftung von Medienwerft wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
begrenzt. Medienwerft haftet für diesen Fall auf mittelbare und
unmittelbare Schäden mit Ausnahme des entgangenen Gewinns. Im übrigen
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10.2 Weiterhin haftet die Medienwerft maximal bis zur Höhe der Medienwerft
nach dem zugrunde liegenden konkreten Auftrag zustehenden Vergütung.
10.3 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Medienwerft
insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde
unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch
sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand
wiederhergestellt werden können.
10.4 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Medienwerft.
11.1 Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der
Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter
von Medienwerft abzuwerben oder ohne Zustimmung von Medienwerft
anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung
verpflichtet sich der Kunde, eine von Medienwerft der Höhe nach
festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu
überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
12.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten
Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses
Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern
sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden
sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur
Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie
Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
12.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über
den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung
gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
12.3
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
12.4 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen
Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere
Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend
machen kann.
12.5 Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die
andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung -
auch per e-mail - zulässig.
13.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf
nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt
hiervon unberührt.
13.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
13.3 Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
13.4 Medienwerft darf den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien
als Referenzkunden nennen. Medienwerft darf ferner die erbrachten
Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie
hinweisen.
Alle
Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu
Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben
schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben,
können auch per e-mail erfolgen.
14.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem
Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen,
die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe
kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
14.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
14.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
14.5
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder
im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Medienwerft.
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