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Alle sind willkommen: Neue Barrierefreiheit-Richtlinien für B2C-Webshops
Bessere Wahrnehmbarkeit, einfache Bedienung und verständliche Texte – das sollte auch schon jetzt für alle Webshops Standard sein. Doch weil das nicht so ist, gibt es ab 2024 neue EU-Richtlinien zur Barrierefreiheit in B2C-Shops. Sie sollen zukünftig zur Barrierefreiheit verpflichtet werden, um die digitale Inklusion zu fördern. Denn mit Eintreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sollen Onlineshops auch für Menschen mit Behinderungen leicht auffindbar, zugänglich und nutzbar sein.
Was wird gefordert?
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sind Unternehmen aufgefordert, ihre B2C-Onlineshops ab dem 28.05.2025 barrierefrei zu gestalten. Die Richtlinien beschreiben aktuell noch keine konkreten Umsetzungsanforderungen – Expert*innen gehen aber davon aus, dass die Anforderungen der Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (Level AA) zu erfüllen sind.
WCAG – Barrierefreie Gestaltung von Internetangeboten
Die 4 Prinzipien der Barrierefreiheit beschreiben die Grundprinzipien der EN 301 549 und lassen sich auf das WCAG 2.1 übertragen.
Wahrnehmbarkeit
Damit alle Nutzenden die Informationen wahrnehmen können, muss ein sogenanntes Zwei-Kanal-Prinzip vorherrschen, das über zwei unterschiedliche Sinneskanäle sendet. Bei Internetangeboten bieten sich daher Gehör und Sehen an – also geschriebener Text, der sich auch gut vorlesen lässt.
Bedienbarkeit
Um allen die Nutzung zu ermöglichen, müssen Abstriche beispielsweise bei blinkenden Effekten für Menschen mit Epilepsie gemacht werden. Auch Tastaturbedienbarkeit, Orientierung und Zeitbegrenzungen spielen bei diesem Punkt eine wichtige Rolle.
Verständlichkeit
Hier geht es nicht nur darum, dass der Inhalt verständlich für alle formuliert ist, sondern auch, dass dieser problemlos laut vorgelesen werden kann.
Robustheit
Damit sind Kompatibilität und assistive Technologien gemeint, also die Einhaltung gewisser Standards für die Bereitstellung der Inhalte.
Alle, aber mit Ausnahmen
Zwar soll dieses Gesetz in der EU die Barrierefreiheit ausbauen, allerdings sind bestimmte Kleinunternehmen ausgenommen. Darunter fallen alle, die weniger als 10 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
Möchten auch Sie Ihren Onlineshop rechtzeitig barrierefrei machen? Dann sprechen Sie uns an!
Nicht einhalten – Hat das Folgen?
Werden Onlineshops nicht gesetzeskonform barrierefrei gestaltet oder die Informationspflichten gemäß Anlage 3 des BFSG nicht erfüllt, kann dies im schlimmsten Fall ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen. Dieses Geld können Sie sich sparen: Die Medienwerft hat bereits eine große Expertise in der barrierefreien Entwicklung von Webseiten und Webshops aufgebaut. So haben wir zum Beispiel für unseren Kunden HAMBURG WASSER den Relaunch des Web-Auftritts barrierefrei nach den WCA-Guidelines (Prioritäten-Stufe AA) realisiert.
Mit den Anforderungen an barrierefreie Websites kennen wir uns aus. Dies konnten wir beim Website-Relaunch für HAMBURG WASSER unter Beweis stellen.
In gemeinsamen Workshops wurden in knapp 2 Jahren Konzepte zur Zielgruppen-Analyse, Informationsarchitektur und Wireframes der wichtigsten Seiten konstruiert und daraufhin umgesetzt. Im Fokus der Arbeit stand die digitale Barrierefreiheit. Für die optimale Umsetzung haben wir zusammen mit HAMBURG WASSER die barrierefreie Entwicklung im Fundament – also in unseren Konzepten – verankert.
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