Barrierefreiheits­stärkungsgesetz 2025 – Eine inklusive Lösung

Barrierefreie Websites – für alle Anbieter von Produkten und Dienstleistungen tickt die Uhr. Denn laut BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) müssen spätestens am 28. Juni 2025 Onlineshops, Terminbuchungssysteme und Kontaktformulare für alle zugänglich sein. Sonst drohen Bußgelder oder gar das Offline-Stellen Ihrer Website.

Customer Experience ‐ 23. Dezember 2024

Was fordert das Barrierefreiheits­stärkungsgesetz (BFSG)?

Das BFSG verpflichtet Website- und Onlineshop-Betreibende, die Richtlinien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Level AA, einzuhalten. Diese wurden vom World Wide Web Consortium erstellt und legen Standards fest, um Webdesign und Webanwendungen möglichst barrierefrei zu gestalten. Im europäischen Raum bildet die Norm EN 301 549 die Grundlage für diese Anforderungen.

 

Was geben die Richtlinien des BFSG vor?

  • Betroffene müssen eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ veröffentlichen, die auf barrierefreiem Weg auf der Website oder beim Produkt zu finden ist.
  • Dienstleistungen oder Produkte dürfen ab dem Juni 2025 nur veröffentlicht werden, wenn diese den Richtlinien des BFSG entsprechen.
  • Geltende Anforderung an die Barrierefreiheit müssen proaktiv und vollumfänglich umgesetzt werden.

 

Wer ist vom BFSG betroffen?

Grundsätzlich müssen all diejenigen handeln, die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – also online – anbieten oder elektronische Produkte wie Laptops, Apps oder E-Books entwickeln. Somit sind alle Onlineshops sowie digitale Dienstleistungsanbieter betroffen. Dazu zählen auch Dienstleistungen wie der klassische Onlineshop, elektronische Tickets oder Terminvereinbarungsportale, wie sie z.B. oft für Arztpraxen, Kosmetikstudios oder Fitnessstudios verwendet werden.

Die genannten Informationen wurden von der offiziellen Seite der  Bundesregierung übernommen. Genaueres finden Sie hier: www. bund.de

Gibt es Ausnahmen?

Das BFSG richtet sich vor allem an private Unternehmen. Jedoch sind Kleinunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro von den Anforderungen befreit. Ausgenommen sind auch Websites, die sich an einen geschlossenen Personenkreis richten und nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen.

Welche Sanktionen drohen bei Nicht-Einhaltung?

Bei Verstößen gegen die Barrierefreiheitsanforderungen können Bußgelder, Abmahnungen oder der Verlust von Fördermitteln als Sanktionen verhängt werden. Dies gilt auch, wenn Sie Ihre Website von Drittanbietern betreiben lassen. Als Unternehmen sind Sie dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Drittanbieter, mit denen Sie bei der Entwicklung digitaler Produkte oder der Führung eines Onlineshops zusammenarbeiten, die Anforderungen des BFSG einhalten.

Was muss umgesetzt werden,
um laut BFSG barrierefrei zu sein?

Um die barrierefreie Gestaltung von digitalen Produkten und Websites zu gewährleisten, müssen die Aspekte Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit nach der Norm EN 301 549 angepasst werden.
Im Folgenden finden Sie eine Auswahl an konkreten Beispielen für die einzelnen Aspekte:

Wahrnehmbarkeit:

Digitale Inhalte müssen nach dem Zwei-Kanal-Prinzip über zwei unterschiedliche Sinne wahrgenommen werden können. Zum Beispiel:

  • Textalternativen für Bilder
  • Klare Farbkontraste für Text und Hintergrund
  • Untertitel für Videos

Robustheit:

Die Anwendung und Inhalte von Produkten oder Webseiten müssen unabhängig von Technologie oder Endgerät zugänglich sein. Zum Beispiel.

  • Responsives Design über alle Kanäle hinweg
  • Browser-Kompatibilität
  • Screen-Reader-Kompatibilität

Verständlichkeit:

Inhalte und Funktionen sollen leicht verständlich sein. Zum Beispiel:

  • Eindeutige Fehlermeldungen
  • Klare Navigation
  • Aussagekräftige und einfache Sprache

Bedienbarkeit:

Alle Nutzenden müssen digitale Angebote problemlos bedienen können. Zum Beispiel:

  • Navigation auch über die Tastatur
  • Ausreichend große Klickflächen
  • Intuitive Seitenstruktur
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So sexy kann Barrierefreiheit sein – Hamburg Wasser

Nicht nur übersichtlich, sondern auch inklusiv: So präsentiert sich die Website von HAMBURG WASSER. Im Rahmen eines erfolgreichen Projektes hat die Medienwerft die Seite so optimiert, dass sie für alle zugänglich ist.

Mit einer zweiten Navigation können Besucherinnen und Besucher zwischen „leichter Sprache“, „Übersetzungen in verschiedene Sprachen“ und „Gebärdensprache“ wählen. Auch die technische Infrastruktur wurde komplett überarbeitet.

Jetzt Case ansehen!

Eine Chance für alle

Auch wenn Sie nicht direkt vom BFSG betroffen sind, sollten Sie Ihre Chance nutzen, sich einen Wettbewerbsvorteil zu sichern, indem sie zukunftsorientiert an Ihrer Barrierefreiheit arbeiten. In Deutschland leben rund 10 Millionen Menschen mit einer Behinderung, die potenziell von barrierefreien Websites profitieren können. Zusätzlich bevorzugen Suchmaschinen eine semantische HTML-Struktur, die nicht nur die Auffindbarkeit Ihrer Inhalte für Menschen mit Beeinträchtigung erleichtert, sondern auch positiv Ihr SEO-Ranking beeinflusst.

Sönke Baumann

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